Sonderregelung bei der Einbürgerung von Ehepartnern
Ausländer, die in Deutschland leben und noch keinen eigenen Anspruch auf Einbürgerung haben, aber mit einem deutschen Ehepartner oder Lebenspartner zusammen sind, haben den sogenannten Regelanspruch, wenn die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Einbürgerungsantrags seit mindestens 2 Jahren besteht.
Eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung durch Anspruch ist, dass der Antragsteller bereits seit acht Jahren rechtmäßig und regelmäßig in Deutschland lebt. Durch den Regelanspruch kann ein Ausländer, der diese Bedingung nicht erfüllt, jedoch seit mindestens zwei Jahren einen deutschen Ehepartner hat, frühzeitig bereits nach vier Jahren eingebürgert werden. Diese Regelung gilt auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung
Damit der Ehe-/Lebenspartner eines Deutschen eingebürgert wird, müssen zudem folgende Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sein:
- Partner deutscher Staatsangehöriger
Ihr Ehe- oder Lebenspartner muss seit mindestens zwei Jahren und zum Zeitpunkt der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sein. Zudem muss er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen. - Wohnung oder Aufenthaltsort
Sie müssen eine Wohnung oder eine andere Unterkunft in Deutschland für sich und Ihre Familienangehörige haben, in der Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten. - Mindestaufenthalt und unbefristetes Aufenthaltsrecht
Sie müssen eine Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren in Deutschland sowie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für die Einbürgerung vorlegen. Die Mindestaufenthaltsdauer kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Welche Regelung für Sie zutrifft, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. - Einbürgerungstest
Sie müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen. Dieser stellt sicher, dass Sie ausreichend Kenntnisse über die Rechte und Gesetze, die Gesellschaftsform und die deutsche Sprache haben, um sich in Deutschland vollständig integrieren zu können. - Sprachkenntnisse
Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. - Nachweis der Straffreiheit
Sie dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein. Kleinere Vergehen wie z.B. Ladendiebstahl stehen der Einbürgerung nicht im Wege, schwere Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub führen jedoch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags. - Verlust / Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
Die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit müssen Sie in der Regel aufgeben, um Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine doppelte Staatsbürgerschaft gewilligt werden. - Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. - Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts
Wer sich nach Anspruch einbürgern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren können. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat. - Miteinbürgerung minderjähriger Kinder
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit eingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsbewerber sorgeberechtigt ist und mit dem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Dazu muss das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache verständigen können. Kinder im Alter bis sechs Jahre müssen sich bereits seit der Hälfte des Lebensalters in Deutschland aufhalten. Minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nur mit eingebürgert werden, wenn sie selbstständig eingebürgert werden könnten. Hie finden Sie weitere Informationen zur Einbürgerung von Familienmitgliedern.
Unter diesen Umständen können Ehepartner nicht eingebürgert werden
In Ausnahmefällen kann den Partnern oder Ehegatten von Deutschen die deutsche Staatsbürgerschaft vorenthalten werden.
Eine solche Ausnahme wäre z.B. wenn:
- die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Einbürgerungsantrags noch nicht ausreichend lange, also seit weniger als zwei Jahren besteht
- die Partnerschaft oder Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits gescheitert oder geschieden ist
- eine Scheidung oder Trennung geplant ist und die Partner getrennt leben
- eine sogenannte Scheinehe vorliegt, d.h. eine Ehe, deren Zweck nicht die eheliche Lebensgemeinschaft ist, sondern die geschlossen wurde, damit der Partner einen Vorteil daraus zieht.