Abstammungsprinzip

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Das Abstammungsprinzip – Für wen gilt es und wie funktioniert es?

Wer als Kind deutscher Eltern in Deutschland geboren wird, für den ist klar, dass er Deutscher ist. Grund dafür ist das sogenannte „Abstammungsprinzip“. Nach diesem Prinzip übernimmt ein Kind auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn nur ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Schon seit 1913 entscheidet in Deutschland das Abstammungsprinzip über die Staatsangehörigkeit neugeborener Kinder. Dieses besagt, dass Neugeborene automatisch die Staatsbürgerschaft der Eltern übernehmen. Erst seit Januar 2000 wirkt ergänzend zum Abstammungsprinzip auch das Geburtsortsprinzip. Nach dem Geburtsortsprinzip wird ein in Deutschland geborenes Kind unter bestimmten Voraussetzungen auch dann mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn die Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Das Abstammungsprinzip besagt, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch übernimmt, wenn ein oder beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei werden folgende Unterschiede gemacht:

  • Besitzen beide Elternteile oder nur die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, so übernimmt das Kind diese ohne jeglichen Zweifel.
  • Ist jedoch nur der Vater Deutscher, und ist dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet, muss die Vaterschaft erst anerkannt bzw. nachgewiesen werden. Dies geschieht durch eine freiwillige, urkundliche Erklärung beim zuständigen Jugendamt  bzw. einen richterlich anerkannten Vaterschaftstest. Das Verfahren muss eingeleitet werden, bevor das Kind sein 23. Lebensjahr vollendet – sonst verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters nach dem Abstammungsprinzip.

Kann ich mehrere Staatsangehörigkeiten haben?

Besitzt nur ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind in den meisten Fällen mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip ebenfalls die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Es besitzt damit mehrere Staatsangehörigkeiten, dies nennt sich „Mehrstaatigkeit“ bzw. „doppelte Staatsbürgerschaft„. Unabhängig davon ist das Kind jedoch auf Dauer deutscher Staatsbürger. Auch das Optionsmodell, das nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeit verlangt, gilt nicht für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch das Abstammungsprinzip von ihren Eltern erhalten haben. Das Kind besitzt mit der doppelten Staatsbürgerschaft alle Rechte und Pflichten der Staaten, denen es angehört.