Einbürgerung von Flüchtlingen

Bedingungen für Flüchtlinge

Alle Fakten auf einen Blick

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Sonderregelung bei der Einbürgerung von Flüchtlingen und Asylberechtigten

Ein Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention eine Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat und dort keinen ausreichenden Schutz bekommt oder befürchten muss, verfolgt zu werden.

Flüchtlinge verlassen ihr Heimatland aus den genannten Gründen kurzzeitig oder auf Dauer und suchen in einem anderen Land Asyl. Sie unterscheiden sich von Auswanderern darin, dass diese ihre Heimat in dem meisten Fällen freiwillig verlassen, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern. Wenn Auswanderer in ihr Heimatland zurückkehren, genießen sie jedoch weiterhin den Schutz der Regierung. Flüchtlinge hingegen können nicht in ihr Heimatland zurückkehren.

Bei der Einbürgerung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Einbürgerung anderer Ausländer. Die Bedingungen sind allerdings teilweise erleichtert.

So verkürzt sich die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland von regulär acht Jahren auf nur noch sechs Jahre. Die Zeit, die als Asyl in Deutschland verbracht wurde, wird dabei komplett angerechnet. Zudem prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht – unter diesen Umständen kann die doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen werden.

Da Flüchtlinge und Asylberechtigte ihre Einreise in ein fremdes Land in der Regel kaum vorbereiten können, sieht die Genfer Flüchtlingskonvention vor, dass die Ansprüche beim Sprachtest im Rahmen des Einbürgerungstest abgesenkt werden. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sollten aber auch Flüchtlinge und Asylanten haben, damit sie sich in Deutschland verständigen und integrieren können.

Abgesehen von diesen Erleichterungen bei der Einbürgerung gelten aber die üblichen Voraussetzungen:

  • Wohnung oder Aufenthaltsort
    Sie müssen eine Wohnung oder eine andere Unterkunft in Deutschland für sich und Ihre Familienangehörige haben, in der Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
  • Einbürgerungstest
    Sie müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen. Dieser stellt sicher, dass Sie ausreichend Kenntnisse über die Rechte und Gesetze, die Gesellschaftsform und die deutsche Sprache haben, um sich in Deutschland vollständig integrieren zu können.
  • Nachweis der Straffreiheit
    Sie dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein. Kleinere Vergehen wie z.B. Ladendiebstahl stehen der Einbürgerung nicht im Wege, schwere Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub führen jedoch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags.
  • Sprachkenntnisse
    Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
  • Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
    Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben.
  • Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts
    Wer sich nach Anspruch einbürgern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren können. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat.