Ermessenseinbürgerung

Wenn die Behörde entscheidet

Alle Fakten auf einen Blick

Hier den kostenlosen Einbürgerungsratgber herunterladen:
Download

Ermessenseinbürgerung: Die Behörde entscheidet

Auch wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung zu haben, können Sie durch das Ermessen der Behörde unter bestimmten Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Was bedeutet „Einbürgerung durch Ermessen“

Ermessen der Behörde bedeutet, dass die zuständige Einbürgerungsbehörde entscheiden kann, ob Sie auch eingebürgert werden, wenn Sie nicht alle Bedingungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen. Besitzen Sie also z.B. keine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, wie es bei der Anspruchseinbürgerung gefordert wird, liegt es im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, ob Sie eingebürgert werden.

Wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Einbürgerungsbehörde zu einer positiven Entscheidung kommen. Ein öffentliches Interesse besteht beispielsweise bei Spitzensportlern, Film- oder Musikstars, hier kann es zu Abweichungen von den Anforderungen an die Aufenthaltszeit in Deutschland kommen. Ein öffentliches Interesse kann aber auch bestehen, wenn Sie für die Behörde, Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft oder Medien arbeiten, also bei Ihrem Arbeitgeber ein besonderes Interesse an Ihnen als Arbeitskraft besteht.

Damit die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerung durch Ermessen bewilligt, müssen Sie folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
  • Sie halten sich rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Sie wohnen in einer Wohnung oder haben eine andere Unterkunft.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt sowie den unterhaltsberechtigter Angehöriger aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen sichern.

Über diese Bedingungen hinaus verlangt die Einbürgerungsbehörde die Erfüllung folgender Voraussetzungen für die Einbürgerung durch Ermessen:

  • Die Aufgabe/ den Verlust der alten Staatsangehörigkeit: Die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden, um Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Ausnahmen sind auch für die Einbürgerung durch Ermessen nur in Sonderfällen möglich. Hier finden Sie die Voraussetzungen der doppelten Staatsbürgerschaft.
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse: Die Deutschkenntnisse müssen ebenso wie bei der Anspruchseinbürgerung mündlich und schriftlich den Anforderungen an die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) entsprechen. Die Nachweise können z.B. durch das Zertifikat, einen bestandenen Sprachtest oder den Schulbesuch in Deutschland erbracht werden.
  • Bestehen des Einbürgerungstests: Seit dem 1. September 2008 müssen Ausländer für ihren Anspruch auf Einbürgerung in einem Einbürgerungstest nachweisen, dass sie sich bereits ausreichend in Deutschland integriert haben. Abgefragt werden Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. Aus einem Katalog von insgesamt 310 Fragen müssen im Multiple-Choice-Verfahren 33 Fragen beantwortet werden, 17 davon richtig. Darunter sind Fragen zur Demokratie, zu den Prinzipien eines Rechtsstaates, Gleichberechtigung und Toleranz.

Die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel ebenso wie die Anspruchseinbürgerung erst nach acht Jahren vorgenommen. Bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Staatenlosen kann bereits ein Aufenthalt nach sechs Jahren ausreichen. Denn Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, ihnen die Einbürgerung zu erleichtern.