Einbürgerung für Staatenlose

Einbürgerung ohne eine Staatsangehörigkeit

Alle Fakten auf einen Blick

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Sonderregelung bei der Einbürgerung von Staatenlosen

Staatenlose sind Personen, die kein Staat nach seinem eigenen Recht als Staatsangehörige sieht. Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit fällt eine Voraussetzung zur Einbürgerung weg, nämlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Generell wird eine Staatsangehörigkeit durch die Geburt erworben – ein Kind bekommt dann entweder die Staatsangehörigkeit der Eltern gemäß des Abstammungsprinzips oder die des Geburtslandes gemäß des Geburtsortsprinzips. Man kann seine Staatsangehörigkeit jedoch auch durch Ausbürgerung, Vertreibung oder Auflösung eines Staates und dessen Neugründung verlieren und staatenlos werden.

In den Ländern, die der Europäischen Union angehören, darf laut dem Völkerrecht seit dem Jahr 1945 niemand mehr staatenlos gemacht werden. Trotzdem sind durch weltweite Migration, demografischen Wandel und multikulturelle Gesellschaften viele Menschen staatenlos.

Alle Staaten der Vereinten Nationen sind dazu verpflichtet, Staatenlose, die in ihr Land kommen, aufzunehmen, und sie unter ihren Staatsschutz zu stellen. Staatenlose können bei Erfüllung einiger Voraussetzungen einen Reiseausweis für Staatenlose erhalten. Dieser Reiseausweis für Staatenlose genügt zum Nachweis der Staatenlosigkeit.

Kinder von Staatenlosen

Für Kinder von Staatenlosen gelten besondere Bedingungen:
Wurde das Kind nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren, oder wurde ein Antrag auf Einbürgerung vor dem 31. Dezember 2000 bei der Behörde eingereicht, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 10 Jahre alt war, dann erhält das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Hier gilt das Geburtsortsprinzip.

Wurde das Kind vor dem 1. Januar 2000 geboren oder nicht bis zum 31.12.2000 ein Antrag gestellt, dann gilt diese Regelung für das Kind nicht. In diesem Fall kann auf normalem Wege ein Antrag auf Einbürgerung für das Kind gestellt werden. Dazu muss das Kind:

  • seit seiner Geburt staatenlos sein
  • in Deutschland oder auf deutschem Boden geboren sein (deutsche Schiffe oder Flugzeuge zählen auch dazu)
  • seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig dauernd in Deutschland leben
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 21 Jahre sein
  • frei von Freiheits- oder Jugendstrafen sein, die länger dauerten als fünf Jahre

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf dem Kind eines Staatenlosen die deutsche Staatsbürgerschaft nicht versagt werden.

Staatenlose über 21 Jahre

Bei allen Staatenlosen, die älter sind als 21 Jahre und für die das Geburtsortsprinzip nicht gilt, gelten die gleichen Voraussetzungen für die Einbürgerung wie für alle anderen mit ausländischer Staatsbürgerschaft. Dadurch, dass Staatenlose keine Staatsangehörigkeit besitzen, fällt eine Voraussetzung zur Einbürgerung weg, nämlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Die Mindestaufenthaltszeit für eine Einbürgerung nach Anspruch beträgt zudem nur 6 statt 8 Jahre.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Wohnung oder Aufenthaltsort
    Sie müssen eine Wohnung oder eine andere Unterkunft in Deutschland für sich und Ihre Familienangehörige haben, in der Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
  • Einbürgerungstest
    Sie müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen. Dieser stellt sicher, dass Sie ausreichend Kenntnisse über die Rechte und Gesetze, die Gesellschaftsform und die deutsche Sprache haben, um sich in Deutschland vollständig integrieren zu können.
  • Nachweis der Straffreiheit
    Sie dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein. Kleinere Vergehen wie z.B. Ladendiebstahl stehen der Einbürgerung nicht im Wege, schwere Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub führen jedoch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags.
  • Sprachkenntnisse
    Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
  • Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
    Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben.
  • Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts
    Wer sich nach Anspruch einbürgern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren können. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat.