Optionsmodell

Mehr als eine Staatsbürgerschaft

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Das Optionsmodell – Für Kinder mit mehr als einer Staatsangehörigkeit

Durch Einführung des Geburtsortsprinzips im Januar 2000 besitzen zahlreiche Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind, neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit 18 Jahren müssen sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Für wen gilt das Optionsmodell?

Das Optionsmodell gilt für alle Kinder ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung erlangt haben. Das Geburtsortsprinzip besagt, dass alle Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden, automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Die Übergangsregelung gilt für die Kinder, die bis zum 1. Januar 2000 noch nicht das 10. Lebensjahr erreicht hatten, aber bis zum 31. Dezember einen Antrag auf das Geburtsortsprinzip gestellt haben. Auch diese Kinder erhielten durch ihre Geburt in Deutschland noch die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip.

In der Regel besitzen Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erworben haben, neben der deutschen auch noch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit, die sie durch das Abstammungsprinzip von ihren Eltern oder einem Elternteil übernommen haben. Mit Erreichen der Volljährigkeit, spätestens aber mit Vollendung des 23. Lebensjahres, müssen diese Kinder sich für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden und die andere aufgeben. Diese Optionspflicht gilt nicht für Kinder, die mehrere Staatsangehörigkeiten durch das Abstammungsprinzip erworben haben. Diese können ihre Mehrstaatlichkeit beibehalten.

Was passiert, wenn ich mich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden muss?

Wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft durch das Geburtsortsprinzip erlangt hat und zudem eine ausländische Staatsbürgerschaft durch das Abstammungsprinzip besitzt, geschieht mit Erreichen des 18. Lebensjahres Folgendes:

  • Das Kind wird durch die Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass es sich laut Optionsmodell für eine seiner Staatsangehörigkeiten entscheiden, und die andere aufgeben muss.
  • Die Behörden erläutern das Verfahren der Aufgabe einer Staatsangehörigkeit.

Dem Kind bieten sich demnach zwei Möglichkeiten:

  1. Es entscheidet sich für die deutsche Staatsangehörigkeit
    Dann muss es bis spätestens zur Vollendung seines 23. Lebensjahres nachweisen, dass die ausländische Staatsbürgerschaft aufgegeben wurde. Dabei kann es Ausnahmen geben, die  im folgenden Absatz erläutert werden.
  2. Es entscheidet sich für eine ausländische Staatsangehörigkeit
    Dann muss es seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Ebenso geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn das Kind bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres keine Erklärung abgibt.

Was passiert, wenn ich meinen ausländischen Pass nicht aufgeben kann?

In besonderen Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass trotz Optionspflicht mehrere Staatsangehörigkeiten beibehalten werden können. Dies ist z.B. der Fall, wenn nach dem Gesetz  des anderen Staates die ausländische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben werden darf, oder wenn besondere Umstände wie z.B. extrem hohe Kosten die Aufgabe der anderen Staatsbürgerschaft unzumutbar machen.
In solchen Fällen, und bei allen anderen Gründen, die eine Anspruchseinbürgerung zulassen würden, ist es möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten. Damit die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft erlaubt und eine „Beibehaltungsgenehmigung“ erstellt wird, muss bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag bei der Behörde gestellt werden. Dieser Antrag auf Mehrstaatlichkeit sollte sicherheitshalber auch gestellt werden, wenn es bis zum 21. Geburtstag noch nicht sicher ist, ob man seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben kann.

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch aufgrund der Optionspflicht verloren geht, ist es nötig, für den weiteren Aufenthalt des Kindes in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten?

Für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, sogenannte „Mehrstaater“ gelten in Deutschland die gleichen Rechte wie für Personen mit nur einer Staatsangehörigkeit. So kann ein Mehrstaater in Deutschland nicht unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit zusätzliche Rechte geltend machen. Ebenso wenig kann er sich dadurch den mit der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehenden Pflichten, wie z.B. der Wehrpflicht, entziehen.

Weitere Rechte, die der Mehrstaater im jeweils anderen Land besitzt, hängen von der dort geltenden Rechtsordnung ab. Ebenso die Pflichten, deshalb sollten Mehrstaater, die in das wehrpflichtige Alter kommen, sich über die im jeweiligen Land geltenden Regelungen zur Wehrpflicht informieren. Denn Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates als dessen Staatsangehörige betrachtet und behandelt.