Einbürgerung Familienmitglieder

Einbürgerung der Familie

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Sonderregelung bei der Einbürgerung von Familienmitgliedern

Wer sich und seine Familie in Deutschland einbürgern lassen möchte, kann bei der Einbürgerung der Familienangehörigen von einigen Erleichterungen profitieren. Dadurch soll die Familie die Möglichkeit erhalten, gemeinsam die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen und in Deutschland leben zu können.

Bei der Einbürgerung von Ehe- oder Lebenspartnern von Deutschen gelten die üblichen Voraussetzungen für die Einbürgerung. Lediglich die Mindestaufenthaltszeit, die der ausländische Partner in Deutschland verbracht haben muss, verkürzt sich von acht auf vier Jahre. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Partnerschaft zur Zeit des Einbürgerungsantrags schon seit mindestens zwei Jahre in Deutschland bestanden hat, und es sich eindeutig nicht um eine Scheinehe handelt. Den Antrag muss der sorgeberechtigte Eingebürgerte stellen.

Einbürgerung von Kindern

Bei der Einbürgerung von Kindern wird unterschieden zwischen Kindern, die unter 16 Jahre alt sind und Kindern, die zwischen 16 und 18 Jahren alt sind.

Für Kinder von Staatenlosen gelten besondere Bedingungen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Einbürgerung von Staatenlosen„.

Kinder unter 16 Jahren

Kinder des ausländischen Ehegatten, die unter 16 Jahren alt sind, können mit eingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsbewerber sorgeberechtigt ist und mit dem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Zudem wird gefordert, dass sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache verständigen kann. Die Miteinbürgerung eines Kindes unter 16 Jahren kann bereits nach einem Aufenthalt von drei Jahren in Deutschland erfolgen.

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren können nur mit eingebürgert werden, wenn sie selbstständig eingebürgert werden könnten, d.h. alle Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung bestehen. Dazu zählt auch, dass sie sich bereits seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Abgesehen von diesen Erleichterungen bei der Ermessenseinbürgerung gelten aber die üblichen Voraussetzungen für die Einbürgerung von Kindern:

  • Partner deutscher Staatsangehöriger
    Der deutsche Ehe- oder Lebenspartner, mit dem der Vater oder die Mutter eingebürgert wird, muss seit mindestens zwei Jahren und zum Zeitpunkt der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sein. Zudem muss er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Wohnung oder Aufenthaltsort
    Der Antragsteller muss eine Wohnung oder eine andere Unterkunft in Deutschland für sich und Ihre Familienangehörige haben, in der Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
  • Mindestaufenthalt und unbefristetes Aufenthaltsrecht
    Der Antragsteller muss eine Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren in Deutschland sowie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für die Einbürgerung vorlegen. Die Mindestaufenthaltsdauer kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Welche Regelung für Sie zutrifft, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Kinder unter 16 Jahren müssen sich seit mindestens drei Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Kinder zwischen 16 und 18 Jahren müssen sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
  • Einbürgerungstest
    Die Kinder müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen. Dieser stellt sicher, dass sie ausreichend Kenntnisse über die Rechte und Gesetze, die Gesellschaftsform und die deutsche Sprache haben, um sich in Deutschland vollständig integrieren zu können.
  • Sprachkenntnisse
    Für Kinder können vereinfachte Sprachkenntnisse ausreichen, sie sollten sich mündlich verständigen können.
  • Nachweis der Straffreiheit
    Die Kinder dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein.
  • Verlust / Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
    Die Kinder müssen bisherige ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben, um Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine doppelte Staatsbürgerschaft gewilligt werden.
  • Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
    Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben.
  • Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts
    Wer sich nach Anspruch einbürgern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren können. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat.