Anspruchseinbürgerung: Gesetzliches Recht auf Einbürgerung
In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Eine davon ist die Einbürgerung durch rechtlichen Anspruch, wozu einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Anspruchseinbürgerung ist die häufigste Art der Einbürgerung in Deutschland.
Damit ein Ausländer in Deutschland ein gesetzlich festgelegtes Recht, also einen Anspruch auf Einbürgerung hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Bestehen des Einbürgerungstest
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis
- Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Kenntnisse der deutschen Sprache
- Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts (ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II)
- Keine Vorstrafen
- Verlust / Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit
Bestehen des Einbürgerungstests
Seit dem 1. September 2008 müssen Ausländer für ihren Anspruch auf Einbürgerung nachweisen, dass sie sich bereits ausreichend in Deutschland integriert haben. Dafür müssen Sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Um diese Kenntnisse zu überprüfen, wurde in ganz Deutschland als weitere Voraussetzung zur Einbürgerung der Einbürgerungstest eingeführt. Aus einem Katalog von insgesamt 310 Fragen müssen im Multiple-Choice-Verfahren 33 Fragen beantwortet werden, 17 davon richtig. Darunter sind Fragen zur Demokratie, zu den Prinzipien eines Rechtsstaates, Gleichberechtigung und Toleranz. Sie können sich z.B. durch einen Einbürgerungskurs, aber natürlich auch selbstständig mit Hilfe von Fragenkatalogen z.B. vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf den Einbürgerungstest vorbereiten.
Vom Einbürgerungstest befreit sind alle, die unter 16 Jahren alt sind oder die Kenntnisse wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erlernen können. Zudem kann auf den Einbürgerungstest verzichtet werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse durch eine entsprechende Schulausbildung in Deutschland, z.B. den Hauptschulabschluss oder einen höheren Schulabschluss nachgewiesen werden können.
Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis
Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis bestehen. Ein solches unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z.B. Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner sowie türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, genügt dies nur zur Einbürgerung, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung reicht zur Eingürgerung nicht aus.
Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Eine weitere Grundvoraussetzung für die Einbürgerung ist, dass der Antragssteller bereits seit acht Jahren rechtmäßig und regelmäßig in Deutschland lebt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre. Die Frist kann in besonderen Fällen auch auf sechs Jahre verkürzt werden, wenn z.B. besonders gute Deutschleistungen nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement besteht. Dies wird von der Einbürgerungsbehörde entschieden. Bei anerkannten Flüchtlingen werden Zeiten des Asylverfahrens mitgerechnet. Besondere Regelungen gelten auch für Ehepartner von Deutschen.
Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Dazu zählen die Menschenrechte, der Rechtsstaat, die Volkssouveränität und die Trennung der Staatsgewalten. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. Die Einbürgerungsbehörde stellt zudem vor jeder Einbürgerung eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden.
Um das schriftliche Bekenntnis zu bekräftigen, muss der Antragsteller vor Überreichen der Einbürgerungsurkunde noch einmal mündlich erklären, dass er das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achtet und alles unterlassen wird, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte.
Kenntnisse der deutschen Sprache
Für die Einbürgerung nach Anspruch müssen außerdem ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, um sich in Deutschland verständigen und integrieren zu können. Diese Kenntnisse müssen nicht perfekt sein, sollen aber mündlich und schriftlich den Anforderungen an die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) entsprechen. Sie können auf verschiedenen Wegen nachgewiesen werden. Zum Beispiel durch ein Zertifikat, den vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule, einen deutschen Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss, ein abgeschlossenes Studium, einen bestandenen Sprachtest, eine abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung oder eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz.
Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts
Wer sich nach Anspruch einbürgern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren können. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat. Dies ist der Fall, wenn z.B. durch eine betriebsbedingte Kündigung und trotz ehrlichem Bemühen keine neue Stelle gefunden werden konnte, wenn in der Familie kleine Kinder betreut werden müssen oder während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums. Werden andere staatliche Hilfen bezogen, wie Arbeitslosengeld I, BAföG oder Wohngeld, so behindert das die Einbürgerung nicht.
Keine Vorstrafen
Für die Einbürgerung nach Anspruch darf der Antragsteller nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein. Kleinere Vergehen wie z.B. Ladendiebstahl stehen der Einbürgerung nicht im Wege, schwere Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub führen jedoch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags. Auch wenn Sie wegen einer Straftat im Ausland verurteilt sind oder ein Straf- oder Ermittlungsverfahren läuft, muss dies bei der Einbürgerungsbehörde angegeben werden. Sind die Taten nach einer bestimmten Frist aus dem Strafregister gestrichen, ist eine Einbürgerung wieder möglich.
Verlust/ Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
Die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit muss in der Regel aufgegeben werden, um Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nur in Sonderfällen möglich- hier erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema „Doppelte Staatsbürgerschaft„. Eine Sonderregelung gibt es für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz, diese müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung nicht ablegen.
Auch wenn Sie nicht alle genannten Voraussetzungen für die Einbürgerung durch Anspruch erfüllen, gibt es noch eine Möglichkeit der Einbürgerung: die Einbürgerung durch Ermessen.