Das Geburtsortsprinzip – Der Ort der Geburt entscheidet
Ist ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, automatisch Deutsche/r? Nach dem Geburtsortsprinzip gilt: Ja. Auch wenn die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist ein Kind, das in Deutschland geboren wird, seit dem Jahr 2000 automatisch deutscher Staatsbürger.
Seit dem 1. Januar 2000 gilt in Deutschland das Geburtsortsprinzip. Dieses besagt, dass alle Kinder, die ab diesem Zeitpunkt in Deutschland geboren werden, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – unabhängig von der Abstammung und Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. So kann ein Kind, dessen Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unter Erfüllung einiger Voraussetzungen deutscher Staatsangehöriger sein, weil es in Deutschland geboren wurde.
Voraussetzungen für das Geburtsortsprinzip
Damit das Geburtsortsprinzip greift, muss bei der Geburt des Kindes mindestens ein Elternteil:
- seit mind. acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland wohnen und
- eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz haben oder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen nach Angaben der Bundesregierung folgende Personen:
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
d.h. mit einem Schein, der zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Dieser wird an Ausländer nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland und Erfüllung einiger anderer Kriterien ausgestellt. - freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner,
d.h. alle Mitglieder der Europäischen Union und Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen, sowie deren Familien, die berechtigt sind, ihren Aufenthaltsort, Wohnort und Arbeitsplatz frei zu wählen. - türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben, d.h. die in Deutschland aufgrund dieses Abkommens arbeiten dürfen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes von den Eltern nicht extra beantragt werden. Sie wird automatisch nach der Geburt vom Standesamt eingetragen, das für die Beurkundung der Geburt zuständig ist.
Doppelte Staatsangehörigkeit durch Abstammung der Eltern
Besitzt nur ein bzw. gar kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, übernimmt das in Deutschland geborene Kind laut Abstammungsprinzip auch die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern. Es besitzt somit vorerst eine doppelte Staatsangehörigkeit.
Besitzt kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern hat das Kind diese nur durch seine Geburt in Deutschland erhalten, kann es im Regelfall nicht beide Staatsangehörigkeiten auf Dauer behalten. Nach dem Optionsmodell muss das Kind sich im Gegensatz zum Abstammungsprinzip mit Erreichen des 18. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Hat das Kind bis zu diesem Datum noch keine Erklärung über seine Entscheidung abgegeben oder erklärt es, dass es die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte, verliert es automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Möchte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, ist es verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.
Eine Ausnahmeregelung gibt es: Wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar ist, muss spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. In diesem Fall kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Optionsmodell.
Wichtig:
Das Geburtsortsprinzip gilt nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden. Für Kinder, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 10. Lebensjahr erreicht hatten, galt für diese Übergangsfrist eine besondere Einbürgerungsregelung. Für alle anderen gelten die normalen Ansprüche und Voraussetzungen zur Einbürgerung.