Doppelte Staatsbürgerschaft

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Doppelte Staatsbürgerschaft – Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine doppelte Staatsbürgerschaft entstehen. Diese unterscheiden sich je nach Art der Einbürgerung.

Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch das Abstammungsprinzip

Wenn ein Kind mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils übernimmt, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten. Dies nennt sich “Mehrstaatigkeit” bzw. “doppelte Staatsbürgerschaft”.

Kinder, die auf dem beschriebenen Weg die doppelte Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das heißt, das Optionsmodell, welches nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten verlangt, gilt nicht für diese Kinder. Somit können sie ihre doppelte Staatsangehörigkeit behalten und besitzen die Rechte und Pflichten der Staaten, denen sie angehören.

Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch das Geburtsortsprinzip

Wenn ein Kind durch das Geburtsortsprinzip die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat und gemäß des Abstammungsprinzips auch eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt das Optionsmodell. Das bedeutet, das Kind muss sich nach dem  mit Erreichen des 18. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahrs für eine der Staatsbürgerschaften entscheiden. Die bis dahin behaltene doppelte Staatsbürgerschaft geht mit dieser Entscheidung verloren.

Hat das Kind sich bis zum 23. Lebensjahr noch nicht für eine Staatsangehörigkeit entschieden, oder erklärt es, dass es die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte, so verliert es automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Möchte es hingegen die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, ist es verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Es gibt eine Ausnahmeregelung, durch die die doppelte Staatsbürgerschaft behalten werden kann: Wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar ist, muss spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. In diesem Fall kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Optionsmodell.

Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch Anspruch

Grundsätzlich können Sie nicht durch rechtlichen Anspruch eingebürgert werden, ohne Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht soll das Entstehen von Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit vermieden werden. Somit ist eine Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung der Verlust oder die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit.

Eine doppelte Staatsbürgerschaft wird bei Einbürgerung durch Anspruch nur hingenommen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  • Nach dem Recht des anderen Staates besteht keine Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren.
  • Ihr Land verweigert Ihnen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit. Dies ist gegenwärtig der Fall in Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien.
  • Die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit gelingt nicht, weil der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wurde, der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach Antragstellung) noch nicht über den vollständigen und formgerechten Antrag entschieden wurde.
  • Der andere Staat stellt unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (z. B. überhöhte Gebühren).
  • Sie sind anerkannter Flüchtling. In diesem Fall prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Einbürgerung, ob die Verfolgung fortbesteht.
  • Sie sind über 60 Jahre alt und haben gesundheitliche Schwierigkeiten, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren.

Hat der Staat hingegen noch berechtigte Ansprüche und verweigert deshalb die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, können Sie nicht in Deutschland eingebürgert werden. Das gilt z.B., wenn ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt wurde sowie im Grundsatz auch für die Wehrpflicht.

Doppelte Staatsbürgerschaft bei Spätaussiedlern

Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Dies gilt auch für die mit ihnen aufgenommenen Familienangehörigen. Die in Deutschland geborenen Kinder dieser Spätaussiedler erwerben, soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Spezielle Regelung für EU-Bürger

Die Einbürgerungsvoraussetzung, dass die Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss, gilt nicht bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Es kann jedoch passieren, dass diese Bürger durch die Einbürgerung in Deutschland nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren. Weitere Auskünfte erteilen die jeweiligen Botschaften der EU-Staaten.

Ergeben sich durch die doppelte Staatsbürgerschaft andere Rechte und Pflichten?

Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, sogenannte “Mehrstaater” besitzen in Deutschland die gleichen Rechte wie Personen mit nur einer Staatsangehörigkeit. So können Sie, wenn Sie die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, in Deutschland keine zusätzlichen Rechte unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit geltend machen. Ebenso wenig können Sie sich den mit der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehenden Pflichten entziehen.

Ihre Rechte im Ausland hängen von der dort geltenden Rechtsordnung ab. Das Gleiche gilt für die Pflichten. Deshalb sollten Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit im wehrpflichtigen Alter sich über die im jeweiligen Land geltenden Regelungen zur Wehrpflicht informieren.