Einbürgerung Unionsbürger

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Sonderregelung bei der Einbürgerung von Unionsbürgern

Für Mitglieder der Europäischen Union gelten bei der Einbürgerung in Deutschland einige Sonderregelungen, die die Einbürgerung im Sinne der europäischen Einheit erleichtern sollen. Im Gegensatz zu Ausländern, die nicht aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union kommen, benötigen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger keinen Nachweis über eine Aufenthaltsberechtigung.

Keine Aufenthaltserlaubnis notwendig

Teil des EU-Abkommens ist, dass Unionsbürger sich ohne Aufenthaltserlaubnis frei in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bewegen können. Die zuständige Behörde wird Ihnen auf Anfrage oder bei der Anmeldung in Deutschland automatisch eine Bescheinigung über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland laut EU-Recht ausstellen.

Behalten der doppelten Staatsbürgerschaft

Außerdem müssen Mitglieder der Europäischen Union ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Sie können auf Dauer eine doppelte Staatsbürgerschaft behalten, wenn ihr Heimatland bei der Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt –  also wenn auch Deutsche in diesem Land zusätzlich zur ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit behalten dürfen.

Diese Regelung gilt aktuell für Menschen aus den folgenden Ländern: Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal, den Niederlanden, Schweden, Frankreich, Belgien, Italien, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und Malta. Für Menschen aus Slowenien findet die Regelung nur bei bestimmten Personengruppen Anwendung.

Unabhängig von diesen Sonderregelungen gelten für die Einbürgerung auch für Unionsbürger die üblichen Bedingungen:

  • Wohnung oder Aufenthaltsort
    Sie müssen eine Wohnung oder eine andere Unterkunft in Deutschland für sich und Ihre Familienangehörige haben, in der Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
  • Mindestaufenthalt und unbefristetes Aufenthaltsrecht
    Sie müssen eine Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren in Deutschland sowie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für die Einbürgerung vorlegen. Die Mindestaufenthaltsdauer kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Welche Regelung für Sie zutrifft, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.
  • Einbürgerungstest
    Sie müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen. Dieser stellt sicher, dass Sie ausreichend Kenntnisse über die Rechte und Gesetze, die Gesellschaftsform und die deutsche Sprache haben, um sich in Deutschland vollständig integrieren zu können.
  • Nachweis der Straffreiheit
    Sie dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein. Kleinere Vergehen wie z.B. Ladendiebstahl stehen der Einbürgerung nicht im Wege, schwere Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub führen jedoch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags.
  • Sprachkenntnisse
    Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
  • Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
    Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben.
  • Eigenständiger Verdienst des Lebensunterhalts
    Wer sich nach Anspruch einbürgern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren können. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat.